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Das Bundesgericht bestätigte kürzlich nach einem jahrelangen Verfahren das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache FINMA gegen Swisscom mit einem Leitentscheid, dass Mehrwertdienstleis-tungen unter bestimmten Voraussetzungen Bezahldienstleistungen darstellen und somit der Schweizeri-schen Geldwäschereigesetzgebung (GWG) unterstellt sind.
Konkret handelt es sich bei den fraglichen Bezahldienstleistungen um ein System, bei welchem ein Kunde eines Fernmeldedienstanbieters den Auftrag zur Abrechnung und zur Weiterleitung des Entgelts an einen Mehrwertdienstanbieter erteilt. Der Fernmeldedienstanbieter hat somit die Funktion eines Finanzintermediärs. Hintergrund ist, dass auch in dieses Parabankensystem Gelder illegalen Ursprungs eingebracht werden können.