Auskunftsbegehren

Nach Artikel 25 des Datenschutzgesetzes (DSG) kann jede Person vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob Personendaten über sie bearbeitet werden. Sie kann – wenn nötig – auch veranlassen, dass die Daten gelöscht oder berichtigt werden. Dieses Auskunftsrecht erlaubt der betroffenen Person, die über sie beschafften Daten zu kontrollieren. Falls Sie ein Auskunftsbegehren über die von uns bearbeiteten Personendaten stellen möchten, stellen Sie uns bitte die folgenden Informationen zur Verfügung:

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Muss genau 10 Ziffern haben (z. B. 8108327337).
Es kann sein, dass Sie zu einem späteren Zeitpunkt eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses nachreichen müssen.


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